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Unsere AGB Seka Nutzfahrzeuge GmbH&Co.KG

Einkaufsbedienungen Seka Nutzfahrzeuge GmbH&Co.KG

Einkaufsbedienungen Seka Nutzfahrzeuge GmbH&Co.KG

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten,

auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Lieferbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Diese gelten nur, wenn sie zuvor von den Vertragsparteien gesondert schriftlich vereinbart worden sind.

1.2 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.

2. Vertragsschluss

2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von 10 Tagen ab Datum des Poststempels

anzunehmen und uns eine entsprechende Auftragsbestätigung zu übersenden. Erfolgt die Bestellung per Fax oder e-Mail, so beginnt die Frist mit dem Tage der Sendung.

2.2 Aus der Auftragsbestätigung müssen Preis, Rabatt, verbindlicher Liefertermin sowie sämtliche Nummern und Zeichen unserer Bestellung hervorgehen.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

2.4 Vergütungen oder Entschädigungen für Besucher oder für die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten etc. werden nur dann gezahlt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

2.5 Im Rahmen der Zumutbarkeit können wir technische Änderungen des zu liefernden Produkts und/oder der zeitlichen Auslieferung verlangen. Dabei sind Auswirkungen hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine in angemessener Weise einverständlich zu regeln.

2.6. Alle Bestellungen die einem Wert von über 2.000,-€ übersteigen müssen seitens Geschäftsleitung der Seka Nutzfahrzeuge Gmbh&Co.KG durch eine Unterschrift bestätigt werden, ansonsten haben diese keine Gültigkeit.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die vereinbarten Preise sind verbindlich; dies gilt auch für Rahmenaufträge über die gesamte Dauer der Vereinbarung. Ist ein Preis nicht ausdrücklich vereinbart worden, so gilt der günstigste Preis als vereinbart, zudem der Lieferant Waren gleicher Art und Güte einem Dritten veräußert oder anbietet, höchstens jedoch der Preis, zu dem er uns derartige Waren zuletzt geliefert hat.

3.2 Sämtliche Preise verstehen sich "frei Haus" an die von uns angegebenen Lieferadressen, einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Verpackung. Wir haben das Recht, die Art der Verpackung, die Wahl des Transportmittels und des Transportwegs sowie die Transportversicherung zu bestimmen.

3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang netto. Die Frist beginnt jedoch nicht, bevor der Lieferant seine Leistung in vollem Umfang erfüllt hat.

3.4 Rechnungen sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware zuzusenden, jedoch von der Ware getrennt. Auftragsnummer und Auftragsdatum sind in jeder Rechnung anzugeben. Rechnungen, die nicht ordnungsgemäß erstellt sind, gelten als nicht erteilt.

3.5. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant seine USt-Identnummer mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.

3.6 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Geleistete Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.

3.7 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen, es sei denn, wir hätten unser Einverständnis erklärt. Das Einverständnis darf jedoch nicht unbillig verweigert werden.

4. Lieferzeit, Lieferverzug

4.1. Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- oder Verwendungsstelle.

4.2 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

4.3 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Auftragswerts zu fordern, maximal jedoch 10 % des Auftragswertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche behalten wir uns vor. Wir werden den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung erklären.

4.4 Werden die vereinbarten Termine nicht eingehalten, so sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und zwar unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche. Hat der Lieferant die Verzögerung zu vertreten, so können wir nach unserer Wahl Ersatz des uns durch die Verzögerung entstandenen Schadens oder nach Ablauf der oben genannten Frist Schadensersatz statt der Leistung bzw. Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.

4.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Lieferanten nur für die Dauer der Störung und im Umgang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

5. Verpackung, Lieferung, Gefahrübergang

5.1 Leistungsort für die gem. § 4 der Verpackungsverordnung bestehende Rücknahmepflicht des Lieferanten ist der Ort der Übergabe der Ware.

5.2 Berechnete Verpackungen sind, soweit sie wieder verwendbar sind, bei Rückgabe zum vollen berechneten Wert gutzuschreiben.

5.3 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge zu nennen.

5.4. Die Gefahr geht bei der von uns angegebenen Lieferadresse über.

6. Sach- und Rechtsmängel

6.1 Die vom Lieferanten gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, hat der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen.

6.2 Wenn der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung hat, so muss er uns dies unverzüglich schriftlich mitteilen.

6.3 Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Eine Obliegenheit, die gelieferten Waren zu untersuchen, besteht nur bei offenkundigen oder leicht erkennbaren Mengen- und Qualitätsabweichungen. Wir werden festgestellte Abweichungen dem Lieferanten unverzüglich mitteilen. Die Rüge gilt als rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Tagen, gerechnet vom Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab ihrer Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

6.4 Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, wobei Ort der Gewährleistung die angegebene Verwendungsstelle ist.

6.5 Ist der Lieferant mit der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im Verzug, so sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn Eile geboten ist und der Lieferant nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen.

6.6 Die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 36 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mangelbeseitigung nicht im Betrieb verbleiben konnten, verlängert sich die Verjährungsfrist oder eine laufende Garantie um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt (über die gesetzliche Hemmung hinaus) die Verjährungsfrist oder Garantie neu.

7. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung

7.1 Soweit der Lieferant für Produktschäden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts und/ oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 6.1. dieser Einkaufsbedingungen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die uns im Zusammenhang mit der von uns durchgeführten Rückrufaktion entstehen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückruf-Maßnahmen werden wir den Lieferanten unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben, soweit dies möglich und zumutbar ist. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von

5 Millionen € pro Personen-/Sachschaden zu unterhalten; wenn uns weitere Schadensersatzansprüche zustehen, so bleiben diese unberührt.

8. Konstruktions- und Schutzrechte

8.1 Soweit die bestellten Teile von uns konstruiert sind, so verpflichtet sich der Lieferant, diese weder jetzt noch später an dritte Personen zu liefern oder anzubieten. Modelle, Zeichnungen, Muster und dergleichen, die wir dem Lieferanten zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind mit Erledigung der Bestellung an uns zurückzusenden.

8.2 Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

8.3 Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir werden mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten keine Vereinbarung treffen, insbesondere keinen Vergleich abschließen.

8.4 Die Pflicht des Lieferanten, uns von den Ansprüchen freizustellen, bezieht sich auf alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

9. Beistellungen

Stoffe und Teile, die wir beistellen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen unserer Bestellung verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten erfolgen für uns. Bei Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Wird die Sache als Hauptsache des Lieferanten angesehen, so muss er uns anteilig Miteigentum übertragen.

10. Ersatzteile

10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, uns für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Lieferung, zu angemessenen Bedingungen mit Ersatzteilen zu versorgen. Die Ersatzteile sind innerhalb von 10 Tagen nach Bestellung zu liefern, soweit es sich um Serienteile handelt; bei Sonderteilen wird die Lieferfrist individuell vereinbart.

10.2 Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer 10.1 Satz 1 genannten Frist die Lieferung der

Ersatzteile ein, so ist uns Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu angemessenen Preisen zu geben.

11. Sonstiges

11.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung den Auftrag an Dritte weiter zu vergeben.

11.2 Wir werden die personenbezogenen Daten der Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.

11.3 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

11.4 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Lieferadresse. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.

11.5 Gerichtsstand ist Leverkusen.

11.6 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.

Stand 01.01.2012


Unsere AGB Seka Nutzfahrzeuge GmbH&Co.KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Seka Nutzfahrzeuge GmbH & Co. KG, Kalkstr.150 , 51377 Leverkusen für den Verkauf gebrauchter Kraft-Fahrzeuge

1. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Haftung für Sach- u. Rechtsmängel. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen und bei sonstigen Schäden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises einschließlich eines etwa vereinbarten Sicherheitseinbehaltes für die Ausfuhrerklärung sowie wegen sämtlicher Ansprüche, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug zustehen, insbesondere Ansprüche auf Bezahlung von Reparaturkosten, Ersatzteillieferungen, Transportkosten etc., vor. Ist der Käufer Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt der Eigentumsvorbehalt solange, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vollständig beglichen sind.

3. Der Käufer kann gegen die Ansprüche des Verkäufers aus diesem Vertrag die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen erklären. Zurückbehaltungsrechte kann der Käufer nur wegen solcher Ansprüche geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4. Kann der Verkäufer vom Käufer Schadenersatz wegen Pflichtverletzung verlangen, so beträgt dieser 12,5 vom Hundert des Kaufpreises. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Verkäufers einen höheren Schaden und des Käufers, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

5. Eine Erklärung des Verkäufers im Vertrag, dass ihm Unfallschäden nicht bekannt sind, bedeutet nicht, dass das Fahrzeug tatsächlich auch unfallfrei ist. Die Angabe von bestimmten Unfallschäden durch den Verkäufer bedeutet nicht, dass das Fahrzeug darüber hinaus keinerlei Unfallschäden aufweist. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Austausch oder Schaden an schraubbaren Karosserieteilen bei Nutzfahrzeugen nicht als Unfallschaden anzusehen ist.

6. Im Verzugsfalle kann der Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 12 vom Hundert pro Jahr verlangen.

7. Wird das Fahrzeug an einem anderen Ort als dem Sitz des Verkäufers übergeben, so erfolgen der Transport des Fahrzeuges auf Gefahr und Kosten des Käufers.

8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Kaufpreisfälligkeit auf den Käufer über.

9. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 51377 Leverkusen, wenn der Käufer Kaufmann ist. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) wird jedoch insgesamt ausgeschlossen.

10. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommt.

11.Geleistete Anzahlungen verfallen sofort, wenn die Restzahlung des vollständigen Betrages innerhalb der gesetzten Frist nicht eingehalten wird egal wie hoch die Anzahlung ist.

12. Ist der Käufer dem Verkäufer aus mehreren Schuldverhältnissen zu Geldzahlungen verpflichtet und reicht das zur Tilgung Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird zunächst die fällige Schuld und unter mehreren fälligen Schulden die jeweils älteste Schuld getilgt.

Hat der Käufer außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

Ist der Käufer Kaufmann erfolgt bei mehreren abgeschlossenen Rechtsgeschäften die Auslieferung sämtlicher Fahrzeuge erst, wenn alle Zahlungen geleistet wurden, unabhängig davon, ob vom Käufer bereits geleistete Zahlungen für die Begleichung eines oder mehrerer Fahrzeuge ausreicht und welche Lieferfristen im einzelnen vereinbart wurden.

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